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ArbG Minden, 07.04.2012 - 1 Ca 1352/11 |
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Verfahrensgang
- ArbG Minden, 07.04.2012 - 1 Ca 1352/11
- LAG Hamm, 28.11.2012 - 2 Sa 920/12
- BAG - 7 AZN 512/13 (anhängig)
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Hamm, 28.11.2012 - 2 Sa 920/12 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 07.04.2012 - 1 Ca 1352/11 - wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung vom 27.09.2011 festgesellt hat.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 10.04.2012 - 1 Ca 1352/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
- ArbG Minden, 30.01.2013 - 3 Ca 960/12
Anwendbarkeit des KSchG, gemeinsamer Betrieb, unternehmerische Zusammenarbeit, …
Zwischen den Parteien ist bereits ein Kündigungsschutzverfahren mit dem Aktenzeichen 1 Ca 1352/11 anhängig gewesen, in dem die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Minden durch Urteil vom 17.04.2012 die Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 27.09.2011 festgestellt hat und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits verurteilt hat.Darüber hinaus ist die Klägerin auch nicht untätig gewesen sondern hat sich intensiv gegenüber der Beklagten um die Durchsetzung des titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs aus dem Verfahren 1 Ca 1352/11 bemüht, wobei eine solche Weiterbeschäftigung seitens der Beklagten mehrfach abgelehnt worden ist.
- LAG Hamm, 04.12.2013 - 4 Sa 474/13 Das Arbeitsgericht Minden (1 Ca 1352/11) stellte durch Urteil vom 17.04.2012 fest, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat und verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung.